BE A PART OF THE ORIGINAL | EST 2007


Info zur Gesetzeslage

Info zur Gesetzeslage

Informationen zum Umgang mit Waffen
 

§ 1 Umgang mit Schreckschuss-, Reizstoff-, Gas- und Signalwaffen

(1) Erwerb und Besitz von Gas- und Signalwaffen
(2) Der Erwerb und Besitz von Gas- und Signalwaffen, die der zugelassenen Bauart nach § 8 Beschussgesetz entsprechen und ein PTB-Zulassungszeichen tragen, und der dazugehörigen Munition ist erlaubnisfrei ab 18 Jahren.
(3) Führen von Gas- und Signalwaffen
(4) Nur wer die tatsachliche Gewalt über Gas- und Signalwaffen außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums ausüben will (führen), bedarf einer behördlichen Erlaubnis – kleiner Waffenschein – (§ 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1). Für den Transport von Gas- und Signalwaffen, die weder schuss- noch zugriffsbereit sind, bedarf es keines kleinen Waffenscheins (z.B. Transport zum Büchsenmacher). Der kleine Waffenschein wird auf Antrag von der örtlich zuständigen Waffenbehörde erteilt, wenn der Antragsteller zuverlässig ist und die persönliche Eignung besitzt. Wer mit Gas- und Signalwaffen nur in seiner eigenen Wohnung, Geschäftsräumen oder des eigenen befriedeten Besitztums umgehen will, braucht keine Erlaubnis.
(5) Schießen mit Gas- und Signalwaffen
(6) Jedes Schießen außerhalb von Schießständen ist erlaubnispflichtig.
(7) Ausnahmen gemäß § 12 Abs. 4 WaffG:
a) Notwehr, Notstand
b) mit Signalwaffen bei Not- und Rettungsübungen
c) mit Schusswaffen aus denen nur Kartuschen Munition verschossen werden kann
aa) durch Mitwirkende an Theateraufführungen und diesen gleich zu achtende Vorführungen,
bb) zum Vertreiben von Vögeln in landwirtschaftlichen Betrieben
d) im befriedeten Besitztum – mit Genehmigung des Inhabers des Hausrechtes – mit Schusswaffen, aus denen nur Kartuschen Munition verschossen werden kann,
e) mit Schreckschuss- oder Signalwaffen zur Abgabe von Start- oder Beendigungszeichen im Auftrag der Veranstalter bei Sportveranstaltungen, wenn optische oder akustische Signalgebung erforderlich ist.
(8) Strafbarkeit ohne „Kleinen Waffenschein“
Wir weisen Sie auf die Strafbarkeit des Führens von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen ohne Kleinen Waffenschein hin.
(9) Silvester
Das Abschießen von pyrotechnischer Munition zu Silvester vom eigenen befriedeten Besitztum oder vom befriedeten Besitztum eines anderen mit Zustimmung des Inhabers des Hausrechts ist frei von waffenrechtlichen Erlaubnispflichten zulässig, wenn es den Vorgaben der Verwender Sicherheit (also Schießen senkrecht nach oben, nicht in der Nähe von leicht brennbaren Objekten usw.) entspricht. Der Transport der Waffe zum Silvesterschiessen von Ort zu Ort ist erlaubnisfrei, wenn die Waffe nicht schuss- und zugriffsbereit transportiert wird, also ohne Kleinen Waffenschein.

§ 2 Umgang mit Druckluft-, Federdruckwaffen und CO2-Waffen

(1) Erwerb und Besitz von Druckluft-, Federdruckwaffen und CO2-Waffen
Der Erwerb und Besitz von Druckluft-, Federdruckwaffen und CO2-Waffen über 7,5 Joule ist erlaubnispflichtig (WBK) (siehe § 2 Abs. 2 WaffG).
Der Erwerb und Besitz von Druckluft-, Federdruckwaffen und CO2-Waffen unter 7,5 Joule, die mit einem F-Zeichen gekennzeichnet sind, ist ab 18 Jahren erlaubnisfrei möglich (§ 2 Abs.1 und 2 WaffG i.V.m. Anlage 2, Abschnitt 2, Unterabschnitt 2 Nr. 1.1).
Gleiches gilt für den Erwerb und Besitz von Druckluft-, Federdruckwaffen und CO2-Waffen, die vor dem 1. Januar 1970 oder in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vor dem 2. April 1991 hergestellt und entsprechend den zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen in den Handel gebracht worden sind (§ 2 Abs.1 und 2 WaffG i.V.m. Anlage 2, Abschnitt 2, Unterabschnitt 2 Nr. 1.2).
(2) Führen von Druckluft-, Federdruckwaffen und CO2-Waffen
Das Führen von Druckluft-, Federdruckwaffen und CO2-Waffen (egal welche
Energie/Joule Zahl) ist erlaubnispflichtig. Eine Waffe führt nur, wer die tatsächliche Gewalt über die Waffe außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums ausübt.
Gem. § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG bedarf es keiner Erlaubnis zum Führen, wenn die Waffe nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert wird, sofern der Transport der Waffe zu einem vom jeweiligen Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt (z.B. Transport zum Büchsenmacher oder zum Schießstand).
(3) Schießen mit Druckluft-, Federdruckwaffen und CO2-Waffen
Jedes Schießen außerhalb von Schießstätten ist erlaubnispflichtig (§ 12 Abs. 4 Satz 1 WaffG). Ausnahmen gemäß § 12 Abs. 4 Nr. 1 WaffG:
Ein Schießen außerhalb von Schießstätten ohne Schießerlaubnis ist zulässig durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird, sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können.

§ 3 Führungsverbot für Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen

(1) Es ist verboten Anscheinswaffen (Nachbildungen, welchen echten Schusswaffen täuschend ähnlich sehen, insbes. Softair-Waffen unter 0,5 Joule Geschossenergie) zu führen.
(2) Es ist verboten Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 WaffG und Einhandmesser sowie feststehende Messer mit Klingenlänge über 12 cm zu führen.
(3) Es ist verboten, die tatsächliche Gewalt über Waffen nach Abs. 1 und 2 außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte auszuüben (führen).
(4) Ausnahmen:
a. Ein Transport von Waffen nach Abs. 1 und 2 (z.B. vom Händler zum eigenen Zuhause oder vom eigenen Zuhause zur Schießstätte) ist nur in einem verschlossenen Behältnis erlaubt.
b. Die Verwendung von Waffen nach Abs. 1 und 2 ist bei Foto-, Film-, Fernseh- oder Theateraufnahmen erlaubt.
c. Das Führen der Waffen nach Abs. 2 ist darüber hinaus bei Vorliegen eines berechtigten Interesses (z.B. im Zusammenhang mit der Berufsausübung, Brauchtumspflege oder beim Sport) erlaubt. Es ist ebenfalls erlaubt, wenn das Führen der Waffen nach Abs. 2 einem allgemein anerkannten Zweck dient (z.B. das Mitführen nützlicher Gebrauchsmesser für sozial-adäquate Zwecke wie beim Picknick, Bergsteigen oder bei der Gartenpflege).
(5) Wer entgegen den o.g. Verboten eine Waffe nach Abs. 1 oder 2 führt, begeht eine Ordnungswidrigkeit gem. § 53 Abs. 1 Nr. 21 a WaffG, die mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 Euro 

 

Teleskopschlagstöcke

Das Führen von Teleskopschlagstöcken in der Öffentlichkeit ist eine Ordnungswidrigkeit. Nach dem Waffenrecht handelt es sich bei einem Teleskopschlagstock nicht um einen verbotenen Gegenstand. Er ist allerdings eine Waffe im Sinne des Waffengesetzes. Das Führen bei Versammlungen oder auf öffentlichen Veranstaltungen ist eine Straftat.[3] Besitz und Erwerb sind für Personen über 18 Jahren frei, anders als die so genannten Stahlruten oder Totschläger, die aus mehreren Federelementen mit einer am Ende befestigten Stahlkugel bestehen und auf Grund der Schlagwucht zu den verbotenen Gegenständen nach dem Waffengesetz zählen.

Ausnahmsweise kann der Gegenstand bei „berechtigtem Interesse“ geführt werden. Das Waffengesetz nennt hierfür beispielhaft: Berufsausübung, Brauchtumspflege, Sport oder einen allgemein anerkannten Zweck. Kein berechtigtes Interesse ist es nach der Gesetzesintention dagegen, einen Schlagstock zu Verteidigungszwecken mit sich zu führen.

 

 
Messerrecht + Trageverbot ( Führverbot )
 

 

Da viele Messerfreunde (verständlicherweise) unsicher zu sein scheinen, was man in puncto Messer "darf" und was nicht, hier die geltenden Bestimmungen in Kürze.- Bitte beachten Sie, das Sie als Messerfreund gleich von zwei Seiten "in die Zange genommen" werden und zwar von den Bestimmungen des Waffenrechts einerseits und andererseits von dem im Februar 2008 beschlossenen "Trageverbot".-

              Nehmen Sie sich die 2 Minuten, Beides kurz durchzulesen, dann werden Sie feststellen, das auch hier Nichts "so heiß gegessen wird, wie es gekocht wurde........"

 

Welche Messer sind laut deutschem Waffenrecht verboten?

Vollständig verboten sind:

* Fallmesser

* Faustmesser (Ausnahme: Inhaber einer jagdrechtlichen Erlaubnis)

* Butterflymesser

* Springmesser (Automatik-Messer) deren Klinge nach vorne herausschnellt, oder deren Klinge über 8,5 cm lang ist, oder deren Klinge zweischneidig geschliffen ist oder deren Klinge eine Rückenschneide besitzt.

Alle anderen Springmesser bleiben erlaubt (Taschenmesserprivileg)!                                                                            

        Weiter sind verboten: Hieb- und Stoßwaffen, die ihrer Form nach geeignet sind, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind (z.B. Gürtelmesser, Füllfederhalter oder Spazierstöcke, die innen eine Klinge in sich bergen).

        Hieb- und Stoßwaffen unterliegen einer Sonderregelung: Sie sind definiert als Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen. Also meint man damit z.B. Dolche, Schwerter, Wurfmesser und Säbel.- Der Umgang mit Ihnen ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Weiterhin ist der Vertrieb und das Überlassen von Hieb- und Stoßwaffen im Reisegewerbe, auf Messen, Märkten, Volksfesten und Sammlertreffen verboten. Ausnahmegenehmigungen kann die zuständige Behörde, d.h. die lokale Polizei erlassen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegen stehen. Auch dürfen Hieb- und Stoßwaffen nicht auf öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Märkten geführt werden.

 

Trageverbot:

 

Seit April 2008 gilt in Deutschland ein öffentliches Trageverbot für bestimmte Messer (§42 a WaffG).

Betroffene Messertypen sind:

* Klappmesser mit Arretierung und einhändig auszuklappender Klinge

* Feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 Zentimeter

* Alle Messer, die aufgrund ihrer Bauart als Hieb- und Stichwaffe eingestuft sind (das betrifft vor allem Dolche und Springmesser).

Alle genannten Messer darf man prinzipiell nicht zugriffsbereit bei sich tragen, sondern nur in einem "verschlossenen Behältnis" wie einem Rucksack oder einer Aktentasche.

       Es gibt aber umfangreiche Ausnahmen vom Verbot, die immer dann greifen, wenn man einen "anerkannten Zweck" geltend machen kann. Dazu gehört zum Beispiel die Nutzung eines Messers im Beruf, bei der Jagd oder im Zusammenhang mit der Brauchtumspflege.

       Das Gesetz wird in den deutschen Bundesländern und in einzelnen Verwaltungsgebieten sehr unterschiedlich ausgelegt. Eine einheitliche Regelung ist leider nicht in Sicht. Die "Initiative Messer sind Werkzeuge" hat an eine Reihe von Bundesländern eine Anfrage gestellt was man im jeweiligen Bundesland als "allgemein anerkannten Zweck" betrachtet, der vom Trageverbot ausgenommen ist...was z.B. in Bayern schon eine ganze Menge Ausnahmen sind!

Vom Trageverbot sind auf jeden Fall nicht betroffen:

Alle Klappmesser mit Zweihand-Bedienung beim Öffnen sowie Klappmesser ohne Klingenarretierung wie z.B. diese ⇒Folder

feststehende Messer mit einer Klingenlänge unter 12 Zentimeter (sofern die betreffenden Messer nicht als Waffe eingestuft sind, siebe oben) Die Begrenzung der Klingenlänge auf zwölf Zentimeter gilt nur für feststehende Messer, nicht für Klappmesser!

 

 
Gefahren- und Sicherheitshinweise zum Umgang mit Pfeffersprays
 

Symbol GHS 02 - Entzündlich    
GHS02
Gefahr oder Achtung - Entzündlich GHS07
Achtung - Giftig, Ätz- oder Reizwirkung
Gefahrenhinweise:

H222: Extrem entzündbares Aerosol – H223: Entzündbares Aerosol – H229: Behälter steht unter Druck: Kann bei Erwärmung
bersten – H280: Enthält Gas unter Druck; kann bei Erwärmung explodieren – H302: Gesundheitsschädlich bei Verschlucken – H315: Verursacht Hautreizungen – H319: Verursacht schwere Augenreizung – H332: Gesundheitsschädlich bei Einatmen – H335: Kann die Atemwege reizen

Sicherheitshinweise:
P101: Ist ärztlicher Rat erforderlich, Verpackung oder Etikett bereithalten – P102: Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen –
P103: Vor Gebrauch Kennzeichnungsetikett lesen – P210: Von Hitze/Funken/offener Flamme/heißen Oberflächen fernhalten. Nicht rauchen. – P211: Nicht gegen offene Flamme oder andere Zündquelle sprühen – P251: Behälter steht unter Druck: Nicht durchstechen oder verbrennen, auch nicht nach der Verwendung – P261: Einatmen von Staub vermeiden – P264: Nach Gebrauch Gesicht und Hände gründlich waschen – P270: Schutzhandschuhe / Schutzkleidung / Augenschutz / Gesichtsschutz tragen – P271: Nur im Freien oder in gut belüfteten Räumen verwenden – P280: Schutzhandschuhe / Schutzkleidung / Augenschutz / Gesichtsschutz tragen – P301-P310: Bei Verschlucken Sofort Giftinformationszentrum oder Arzt anrufen – P302+P352: Bei Berührung mit der Haut mit viel Seife und Wasser waschen – P305+P351+P338: Bei Kontakt mit den Augen einige Minuten lang behutsam mit Wasser ausspülen. Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter Ausspülen – P304+P340: Bei Einatmen: Die betroffene Person an die frische Luft bringen und für ungehinderte Atmung sorgen – P312: Bei Unwohlsein Giftinformationszentrum oder Arzt anrufen – P321: Besondere Behandlung – P337+P313: Bei anhaltender Augenreizung ärztlichen Rat einholen / ärztliche Hilfe hinzuziehen – P405: Unter Verschluss aufbewahren – P410: Vor Sonnenbestrahlung schützen – P412: Nicht Temperaturen von mehr als 50°C / 122°F aussetzen

Zusätzliche Informationen:

EUH208: Enthält d-Limonen, 5-Chlor-2-methyl-2H-isothiazol-3-on und 2-Methyl-2H-isothiazol-3-on (3:1). Kann allergische Reaktionen hervorrufen.

Deutschland
 

Pfeffersprays sind in Deutschland rechtlich in zwei Kategorien einzuordnen: Zum einen in solche, die gegen Menschen eingesetzt werden sollen und damit als Reizstoffsprühgeräte im Sinne des Waffengesetzes gelten. Zum anderen in solche, die zur Tierabwehr mitgeführt werden und auch entsprechend gekennzeichnet sind. Bei letzteren Tierabwehrsprays handelt es sich nicht um Waffen im Sinne des Waffengesetzes. Sie dürfen von jedermann und ohne Altersbeschränkung bei sich getragen werden. Für den Einsatz gegen Menschen mitgeführte Reizstoffsprühgeräte dagegen dürfen erst ab einem Alter von 14 Jahren besessen werden. Der enthaltene Reizstoff muss zudem als gesundheitlich unbedenklich zugelassen worden sein. Im Übrigen dürfen Reichweite und Sprühdauer von Reizstoffsprühgeräten bestimmte Grenzwerte nicht übersteigen. Zum Nachweis dieser Eigenschaften muss an diesen ein entsprechendes Prüfzeichen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt angebracht sein. Tierabwehrsprays unterliegen keinerlei vergleichbaren Einschränkungen. Auch sie dürfen allerdings nicht bei Demonstrationen oder auf dem Weg dorthin mitgeführt werden.

In Tierabwehrsprays ist zumeist der Wirkstoff Oleoresin Capsicum enthalten. Für Reizstoffsprühgeräte ist dieser nicht zugelassen. Das für eine Zulassung erforderliche Prüfungsverfahren würde Tierversuche voraussetzen, die nach dem geltenden Tierschutzgesetz nicht durchgeführt werden dürfen. Andere Wirkstoffe wie etwa 2-Chlorbenzylidenmalonsäuredinitril (CS) oder Omega-Chloracetophen (CN) wurden noch vor dem Inkrafttreten des verschärften Tierschutzgesetzes zugelassen. Der Besitz von Reizstoffsprühgeräten mit einem nicht zugelassenen Wirkstoff und daher ohne das erforderliche Prüfzeichen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt stellt einen Verstoß gegen das Waffengesetz dar.

 


Handelsübliche Pfeffersprays aus Deutschland
 

Wird Pfefferspray gegen einen Menschen eingesetzt, so erfüllt dies grundsätzlich den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung.Die Strafbarkeit entfällt jedoch, sofern ein Rechtfertigungsgrund wie Notwehr vorliegt. Eine Notwehrhandlung ist sowohl mit einem Reizstoffsprühgerät als auch mit einem Tierabwehrspray zulässig.

Behördliche Vollzugsbeamte wie Polizisten, die nicht dem Waffengesetz unterliegen, dürfen Pfefferspray auch für unmittelbaren Zwang gegen Menschen führen. Der Einsatz von Pfefferspray durch die Polizei steht daher immer wieder in der öffentlichen Diskussion und wird insbesondere von Vertretern des linken Spektrums kritisiert.

 

Falls Batterien enthalten sind:

Im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Batterien oder mit der Lieferung von Geräten, die Batterien enthalten, sind wir verpflichtet, Sie auf folgendes hinzuweisen: Sie sind zur Rückgabe gebrauchter Batterien als Endnutzer gesetzlich verpflichtet. Sie können Altbatterien, die wir als Neubatterien im Sortiment führen oder geführt haben, unentgeltlich an unserem Versandlager (Versandadresse) zurückgeben. Die auf den Batterien abgebildeten Symbole haben folgende Bedeutung: Das Symbol der durchgekreuzten Mülltonne bedeutet, dass die Batterie nicht in den Hausmüll gegeben werden darf.
Pb = Batterie enthält mehr als 0,004 Masseprozent Blei
Cd = Batterie enthält mehr als 0,002 Masseprozent Cadmium
Hg = Batterie enthält mehr als 0,0005 Masseprozent Quecksilber

Altersnachweis
 

Artikelabgaben gemäß gesetzlicher Bestimmungen nur an Personen über 18 Jahre:

 

Einige angebotene Artikel dürfen aus Jugendschutzgründen erst ab einem Alter von 18 Jahren erworben werden. Beispiele dafür sind Messer, Abwehrspray.

 

Eine Bestellung bzw. Auslieferung von Artikeln die einen Altersnachweis erfordern, erfolgt nur an volljährige Kunden (18 Jahre). Der Kunde versichert daher mit Absendung seiner Bestellung, dass er volljährig ist und dass seine Angaben zu Namen, Alter und Adresse richtig sind. Der Kunde hat zudem dafür zu sorgen, dass nur er selbst oder von ihm zur Entgegennahme der Lieferung ermächtigte volljährige Personen die Warenlieferung entgegen nehmen. Bei Neukunden erfolgt zusätzlich eine Altersüberprüfung durch den Zusteller.

 

Bitte informieren Sie Sich stets über das aktuelle Waffengesetz.
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